Rentenversicherung: Kontenklärung…

“Zeiten des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule bzw. einer Fach- oder Hochschule sind rentenversicherungsrechtlich relevant. Sie werden ab dem 17. Lebensjahr in Ihrem Versicherungsverlauf vorgemerkt. Allerdings werden diese Tatbestände dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger nicht automatisch gemeldet.

Bei Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist regelmäßig die Dauer, bei Fach- bzw. Hochschulausbildung zusätzlich der erfolgreiche Abschluss – soweit vorhanden – nachzuweisen.

Als Nachweis hierfür dienen beispielsweise Bescheinigungen der besuchten Schulen oder – wie im Fall der Fachschule – auch das Abschlusszeugnis, sofern der gesamte Zeitraum des Schulbesuchs dokumentiert ist. Die Zeit des Studiums kann zusätzlich durch das Studienbuch oder, falls keine anderen Unterlagen vorhanden sind, auch durch entsprechende Semesterbescheinigungen nachgewiesen werden. Definitiv benötigt werden das Datum der Im- und Exmatrikulation, sowie das Prüfungsdatum.

Sofern Sie uns die oben genannten Unterlagen zur Vervollständigung Ihres Versicherungskontos übersenden, benötigen wir entweder Originale, die Sie dann natürlich am Ende des Verfahrens zurückerhalten, oder bestätigte Kopien Ihrer Unterlagen. Eine entsprechende Bestätigung erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, dem Versicherungsamt oder natürlich bei einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen.”

Den Prozess der Kontenklärung kann man in einer der Beratungsstellen des “Deutsche Rentenversicherung Bund” anstossen (Ausweis + Versicherungsnummer nicht vergessen:-).

Christian, ich danke dir für diesen Hinweis!